Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Verschiebung der Sperrfrist 2023/24

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 der Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023 wie folgt verschoben:

Für die Landkreise Augsburg, Aichach-Friedberg, Dillingen, Donau-Ries, Ostallgäu, Unterallgäu, Pfaffenhofen, Neuburg-Schrobenhausen, Eichstätt und die Städte Augsburg sowie Ingolstadt

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“)
  • vom 29. Oktober 2023 bis einschließlich 28. Februar 2024.

für die Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“)
  • vom 15. Oktober 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Am 22.09.2023 wird die Verschiebung auf roten Flächen für alle Landkreise und Städte in Bayern, in denen eine Verschiebung erfolgt, im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt durch die LfL Bayern veröffentlicht.

Ausführliche Info zu den Sperrfristen - LfL Externer Link

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link